Glossar · Aktualisiert Juni 2026

Kleinunternehmer und E-Rechnung: empfangen ja, ausstellen nein

Die wichtigste Klarstellung vorweg: Kleinunternehmer nach §19 UStG müssen seit 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können, sind aber von der Pflicht befreit, selbst welche auszustellen. Genau hier entsteht die meiste Verwirrung. Die Befreiung betrifft nur das Senden, nicht das Empfangen.

TL;DR

Empfangen: Pflicht seit 1.1.2025, alle inländischen Unternehmen im B2B müssen E-Rechnungen empfangen, lesen und archivieren können. Ausstellen: Kleinunternehmer sind durch das JStG 2024 befreit, sie dürfen weiter PDF oder Papier ausstellen, auch nach 2028. Neue Netto-Grenzen: 25.000 Euro Vorjahr, 100.000 Euro laufendes Jahr. Pflichtinhalt nach § 34a UStDV. Vera erstellt §19-konforme Rechnungen und macht eingehende E-Rechnungen lesbar.

Empfangen ist Pflicht

Seit 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen im B2B E-Rechnungen empfangen können, unabhängig von ihrer Größe. Das schließt Kleinunternehmer ausdrücklich ein. Praktisch heißt das: Du brauchst eine Möglichkeit, eine eingehende XRechnung oder ein ZUGFeRD-PDF anzunehmen, lesbar darzustellen und revisionssicher zu archivieren. Ein Ausdruck und Abheften genügt den GoBD nicht.

Ausstellen ist befreit

Durch das Jahressteuergesetz 2024 sind Kleinunternehmer von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen befreit. Weil ihre Leistungen umsatzsteuerfrei sind, dürfen sie weiterhin sonstige Rechnungen ausstellen, also PDF oder Papier, und zwar dauerhaft, auch nach Ablauf der allgemeinen Übergangsfrist 2028.

Wichtig: Befreit heißt nicht verboten. Wenn ein Geschäftskunde eine strukturierte E-Rechnung wünscht, darfst du sie freiwillig ausstellen. Viele tun das, weil es die Bearbeitung beim Empfänger erleichtert.

Die neuen Umsatzgrenzen

Seit 2025 sind die Umsatzgrenzen für den Kleinunternehmer-Status Netto-Beträge: bis 25.000 Euro im Vorjahr und bis 100.000 Euro im laufenden Jahr. Vorher galten Brutto-Werte von 22.000 und 50.000 Euro. Wer die laufende Grenze von 100.000 Euro im Jahr überschreitet, verliert den Status sofort ab dem Überschreiten.

Pflichtinhalt nach § 34a UStDV

Seit 2025 regelt § 34a UStDV die Pflichtangaben einer Kleinunternehmer-Rechnung gesondert. Kern ist der Hinweis auf die Steuerbefreiung nach §19 UStG, es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Die übrigen Pflichtangaben (Name, Anschrift, Leistungsbeschreibung, Datum) bleiben.

Häufige Fragen

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

Nein, durch das JStG 2024 sind sie befreit. Sie dürfen weiter PDF oder Papier ausstellen, auch nach 2028.

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen können?

Ja, seit 1.1.2025. Die Befreiung gilt nur für das Ausstellen, nicht für den Empfang.

Was sind die neuen Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer?

Netto: bis 25.000 Euro im Vorjahr und bis 100.000 Euro im laufenden Jahr.

Was steht in einer Kleinunternehmer-Rechnung?

Seit 2025 regelt § 34a UStDV die Pflichtangaben. Zentral ist der Hinweis auf die Steuerbefreiung nach §19 UStG, ohne Umsatzsteuerausweis.

Wie hilft Vera Kleinunternehmern?

Vera erstellt §19-konforme Rechnungen und macht eingehende E-Rechnungen lesbar. Freiwillige strukturierte E-Rechnungen sind möglich, aber nicht Pflicht.

§19-konforme Rechnungen, E-Rechnungen lesbar

Vera erstellt Kleinunternehmer-Rechnungen mit dem §19-Hinweis und stellt eingehende E-Rechnungen lesbar dar. Empfangen kannst du sofort, ausstellen musst du nicht.

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