§13b UStG Reverse Charge: Fälle, Pflichtangaben, UStVA-Kennzahlen
§13b UStG dreht die Steuerschuld um: nicht der Leistende, sondern der Empfänger zahlt die Umsatzsteuer ans Finanzamt. Klingt einfach, ist in der Praxis selten. Welche Fälle es gibt, welche Pflichtangaben auf die Rechnung müssen und in welche UStVA-Kennzahl was kommt, steht hier.
Bei Reverse Charge schuldet nicht der Verkäufer, sondern der Empfänger die Umsatzsteuer. Die Rechnung wird ohne USt-Ausweis ausgestellt (Brutto = Netto), mit dem Pflichthinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". In der UStVA: Verkäufer trägt Bemessung in Kz 60, Empfänger trägt sie in Kz 84 ein und gleichzeitig die berechnete USt in Kz 85 und den Vorsteuerabzug in Kz 67.
Was Reverse Charge bedeutet
Bei den meisten Geschäften schuldet der Verkäufer die Umsatzsteuer ans Finanzamt. Er weist sie auf der Rechnung aus, kassiert sie vom Käufer mit und führt sie ab. Bei Reverse Charge (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, §13b UStG) kehrt sich das um:
- Der Verkäufer stellt eine Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer aus.
- Der Käufer berechnet die fällige Umsatzsteuer selbst und schuldet sie dem Finanzamt.
- Hat der Käufer Vorsteuerabzug, zieht er die gerade berechnete Steuer in derselben UStVA-Periode wieder ab. Zahlungstechnisch neutral, formal aber zu erklären.
Sinn der Konstruktion: Steuerausfall vermeiden in Bereichen mit hohem Karussell-Risiko (Bau, Schrott, Mobilfunk) und Vereinfachung bei grenzüberschreitenden Leistungen.
Die Fallgruppen des §13b
§13b kennt zwei Hauptblöcke: Auslands-Sachverhalte (Abs. 1) und nationale Sonderbranchen (Abs. 2):
| Fall | Rechtsgrundlage | Häufigkeit in der Praxis |
|---|---|---|
| Sonstige Leistungen von EU-Unternehmer an deutsches Unternehmen | §13b Abs. 1 | Sehr häufig (Software-Lizenzen, Beratung, Werbung) |
| Werklieferungen / sonstige Leistungen von Nicht-EU-Unternehmern | §13b Abs. 2 Nr. 1 | Häufig (US-Software-Anbieter, Cloud-Services) |
| Bauleistungen zwischen Bauunternehmern | §13b Abs. 2 Nr. 4 | Sehr häufig in Baubranche |
| Lieferungen von Schrott und Altmetallen | §13b Abs. 2 Nr. 7 | Selten außerhalb Recycling |
| Gold, Edelmetalle und deren Halbzeuge | §13b Abs. 2 Nr. 9 | Selten |
| Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise ab 5.000 € Brutto | §13b Abs. 2 Nr. 10 | Mittel (B2B Elektronik-Handel) |
| Strom und Gas von ausländischen Lieferanten | §13b Abs. 2 Nr. 5 | Häufig im Energiegroßhandel |
| Gebäudereinigung zwischen Reinigungsunternehmern | §13b Abs. 2 Nr. 8 | Selten |
Pflichtangaben auf der Rechnung
Drei Mindestangaben zusätzlich zu den allgemeinen §14 UStG-Anforderungen:
- Hinweis auf Steuerschuldnerschaft. Wörtlich:
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängersbei nationalem §13b. Bei intra-EU genügt der Standard-HinweisReverse Charge. - USt-IdNr beider Beteiligten. Pflicht bei §13b Abs. 1 (intra-EU). Auf der Empfänger-Seite ohne USt-IdNr greift das Verfahren nicht; Verkäufer fakturiert dann mit der Steuer seines Landes.
- Keine ausgewiesene Umsatzsteuer. Brutto = Netto, Steuersatz 0 %, USt-Betrag leer. Rechnung darf nicht mit „USt 0 % steuerfrei" markiert sein (das wäre eine andere Kategorie nach §4 UStG).
In strukturierten E-Rechnungen (XRechnung, ZUGFeRD, Factur-X) wird Reverse Charge über den Tax-Category-Code AE („VAT Reverse Charge", UN/CEFACT) signalisiert, nicht über einen Freitext im Beleg.
UStVA-Kennzahlen: Verkäufer und Empfänger
Reverse Charge ist eine der wenigen UStVA-Konstellationen, in der beide Seiten der Transaktion eintragen müssen: der Verkäufer als „ich habe geliefert / geleistet", der Empfänger als „ich schulde die Steuer und ziehe sie sofort als Vorsteuer ab".
Verkäufer-Seite
| Kennzahl | Inhalt | Beispiel-Wert |
|---|---|---|
| Kz 60 | Nettowert der im Inland steuerbaren Leistungen, für die der Empfänger die Steuer schuldet (§13b) | 10.000 € |
Keine weitere Kennzahl. Der Verkäufer hat keine USt-Schuld aus dieser Leistung, sie wird beim Empfänger aufgenommen.
Empfänger-Seite
| Kennzahl | Inhalt | Beispiel (10.000 € + 19 %) |
|---|---|---|
| Kz 84 | Nettowert der empfangenen sonstigen Leistungen / Werklieferungen, für die die Steuer geschuldet wird | 10.000 € |
| Kz 85 | Geschuldete Umsatzsteuer aus diesen Leistungen (19 % auf Kz 84) | 1.900 € |
| Kz 67 | Korrespondierender Vorsteuerabzug aus §13b-Leistungen (bei voller Abzugsberechtigung) | 1.900 € |
Bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung gleichen sich Kz 85 und Kz 67 in der Zahllast aus. Der wirtschaftliche Effekt ist Null, der formale Ausweis ist trotzdem pflichtig.
SKR03 / SKR04 Buchungssätze
Beispiel: Empfänger einer Werbeleistung aus Frankreich, 10.000 € netto, 19 % deutsche USt geschuldet.
| Buchung | SKR03 | SKR04 |
|---|---|---|
| Soll: Werbeaufwand | 4610 | 6600 |
| Soll: Abziehbare Vorsteuer aus §13b | 1577 | 1407 |
| Haben: Verbindlichkeit gegenüber Lieferant | 3300 | 7300 |
| Haben: Umsatzsteuer aus §13b | 1787 | 3837 |
Konten-Nummern variieren leicht je nach DATEV-Mandant-Konfiguration und Jahresversion. Die hier gezeigten sind die DATEV-Standard-SKR-Konten für §13b-Leistungen aus dem EU-Ausland.
Vier häufige Fehler
1. Verkäufer fakturiert mit USt, obwohl §13b greift
Folge: §14c UStG. Der Verkäufer schuldet die unrichtig ausgewiesene Steuer ans Finanzamt (kann sie über Rechnungskorrektur zurückholen). Der Empfänger schuldet trotzdem nach §13b die Steuer selbst und darf die ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Doppel-Nachteil. Prüf vor Versand das Steuerregelwerk.
2. Pflichthinweis fehlt
Folge: formaler Mangel, Vorsteuerabzug beim Empfänger gefährdet. Eine Rechnung ohne den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" oder „Reverse Charge" ist nicht ordnungsgemäß im Sinne von §14 UStG.
3. Empfänger versäumt Kz 84/85 in der UStVA
Folge: nachträgliche Berichtigung der Voranmeldung. Auch wenn der Vorsteuerabzug (Kz 67) den USt-Betrag (Kz 85) wirtschaftlich neutralisiert, sind beide Eintragungen pflichtig. Eine UStVA, die §13b-Beträge unterschlägt, ist unrichtig. Das fällt spätestens bei der Jahresumsatzsteuererklärung auf.
4. Bauleistung an Privatperson als §13b-Fall behandelt
§13b Abs. 2 Nr. 4 greift nur zwischen Bauunternehmern. Eine Baufirma, die für eine private Hausrenovierung arbeitet, fakturiert normal mit USt. Häufiger Fehler bei kleineren Bauunternehmern, die alle ihre Ausgangsrechnungen pauschal nach §13b stellen.
Häufige Fragen
Was bedeutet Reverse Charge?
Die Steuerschuld geht vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger über. Der Verkäufer stellt eine Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer aus; der Käufer berechnet die Umsatzsteuer selbst, schuldet sie dem Finanzamt, und zieht sie in derselben UStVA-Periode als Vorsteuer wieder ab. Bei vollem Vorsteuerabzug ist der Vorgang zahlungstechnisch neutral, formal aber pflichtig zu erklären.
In welchen Fällen greift §13b UStG?
Die wichtigsten Fallgruppen: innergemeinschaftliche Leistungen aus dem EU-Ausland (§13b Abs. 1), Bauleistungen zwischen Bauunternehmern (§13b Abs. 2 Nr. 4), Schrott und Altmetalle (Nr. 7), Edelmetalle (Nr. 9), Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise ab 5.000 € (Nr. 10), Leistungen ausländischer Unternehmer (Abs. 2 Nr. 1).
Welche Pflichtangaben muss eine Reverse-Charge-Rechnung enthalten?
Drei Mindestangaben: expliziter Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (oder bei EU „Reverse Charge"), USt-IdNr des Empfängers (bei intra-EU Pflicht), und keine ausgewiesene Umsatzsteuer (Brutto = Netto, Steuersatz 0 %, Steuerbetrag leer).
Welche UStVA-Kennzahlen gehören in Reverse-Charge-Fälle?
Beim Empfänger: Kz 84 (Bemessungsgrundlage), Kz 85 (geschuldete USt), Kz 67 (Vorsteuerabzug). Beim Verkäufer: Kz 60 (im Inland steuerbare Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet). Bei intra-EU empfangenen Leistungen statt Kz 84/85 die Kz 46/47.
Verliere ich den Vorsteuerabzug wenn ich versehentlich mit USt fakturiere?
Der Empfänger verliert ihn. Bei einer Reverse-Charge-pflichtigen Leistung ist ausgewiesene Umsatzsteuer formal falsch. Der Empfänger schuldet trotzdem nach §13b die Steuer selbst und darf die unrichtig ausgewiesene USt nicht als Vorsteuer abziehen. Der Verkäufer muss die unrichtig ausgewiesene Steuer ans Finanzamt abführen, kann sie aber durch Rechnungskorrektur rückgängig machen.
Gilt §13b auch wenn ich an einen Kleinunternehmer leiste?
Ja, bei den meisten Fallgruppen. Die Empfänger-Eigenschaft als „Unternehmer" reicht, der §19-Status spielt keine Rolle für §13b. Konsequenz: der Kleinunternehmer schuldet trotz §19-Status die Reverse-Charge-Steuer ans Finanzamt und muss sie in einer Voranmeldung erklären. Häufige Stolperfalle bei intra-EU-Software-Lizenzen.
Vera erkennt §13b-Fälle automatisch
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